Wer kennt das nicht? Eine Tagung hier, eine Konferenz dort. Schliesslich will man ja auf dem neusten Stand bleiben. Manchmal geht es aber auch um mehr: Es sollen vertieft neue Kompetenzen erworben werden. Fachausweis, CAS… Möglichkeiten bestehen viele.
Allen Angeboten ist gemeinsam, dass sie mehrere Wochen oder Monate dauern und manchmal eine ganze Stange Geld kosten. Da bietet es sich an, den Arbeitgeber ins Boot zu holen und sich über Subventionsmöglichkeiten zu informieren.
Weiterbildungsvereinbarung
Der Arbeitgeber hat wahrscheinlich kein Interesse am Töpferkurs seines Mitarbeiters, am Fachausweis zur Direktionsassistenz oder dem KI-CAS schon eher. Wenn der Arbeitgeber einen Nutzen aus der Weiterbildung ziehen kann, lohnt es sich, Unterstützung anzufragen.
In der Praxis werden in solchen Fällen Weiterbildungsvereinbarungen abgeschlossen. Darin wird festgelegt, welche finanziellen Folgen die Weiterbildung hat und wie die Kosten aufgeteilt werden. Dabei geht es um weit mehr als nur die Kurs- und Prüfungsgebühren. Eine gute Konvention regelt auch, ob und in welchem Umfang der Lohn während dem Unterricht sowie der Vor- und Nachbereitung weitergezahlt wird.
Falls eine Zahlung erfolgt: Wie viele Stunden können pro Unterrichtstag angerechnet werden? Wie viele für Vor- und Nachbereitung? Und was, wenn die Prüfungen wiederholt werden müssen? Auch die übrigen Kosten müssen thematisiert werden: Wer zahlt Zug, Mittagessen und Bücher? Die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten müssen in der Vereinbarung klar beziffert werden. Dies ist wichtig, damit der Arbeitnehmer genau weiss, wieviel er aufgrund der Rückzahlungsklausel zu bezahlen hat, wenn er kurz nach der Weiterbildung kündigt.
Bleiben wir bei dieser Rückzahlungsklausel. Sie soll sicherstellen, dass der Arbeitgeber zumindest während einer gewissen Zeit von einer Weiterbildung profitieren kann, die er mitfinanziert hat. Lehre und Rechtsprechung sind der Meinung, dass eine degressive Rückzahlungsklausel von bis zu drei Jahren ab Ende der Weiterbildung grundsätzlich zulässig ist. Die genaue Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung (z.B. 36/36 der übernommenen Kosten im ersten Monat nach Abschluss, 35/36 der übernommenen Kosten bei Abgang im zweiten Monat, etc.) sind in der Vereinbarung klar zu regeln.
Und auch trotz Rückzahlungsklausel: Keine Rückzahlung ist geschuldet, wenn das Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die der Arbeitnehmende nicht zu vertreten hat. Dies ist typischerweise der Fall bei Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen oder Umstrukturierung.
Nun sollte klar sein: Es ist extrem wichtig, dass vor Weiterbildungsbeginn eine Konvention unterschrieben wird, die diesen Namen verdient. Denn vergessen wir nicht: Diese Konvention kommt in der Praxis häufig erst zur Anwendung, wenn es um die Rückzahlung geht. Also in einem Moment, in dem das Verhältnis zwischen den Parteien oft schon belastet ist. Eine gute Weiterbildungsvereinbarung schützt dann beide Parteien.
Subventionen für eidgenössische Prüfungen
Bei Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen gibt es übrigens auch Unterstützung vom Bund: Wer einen Vorbereitungskurs besucht und eine eidgenössische Prüfung absolviert, hat unter gewissen Voraussetzungen Anspruch auf einen Bundesbeitrag. Dieser liegt in der Regel bei 50 Prozent der Kurskosten, mit einer Obergrenze von 9500 Franken für eine Berufsprüfung und 10‘500 Franken für eine höhere Fachprüfung.
Wichtig zu wissen: Der Bund zahlt nur Beiträge für Kosten von Vorbereitungskursen, die tatsächlich von der absolvierenden Person selbst bezahlt wurden. Wenn der Arbeitgeber also mitfinanziert, muss er seinen Beitrag direkt an den Arbeitnehmenden zahlen. Zahlt der Arbeitgeber die Rechnung direkt dem Ausbildungsinstitut, wird der Bundesbeitrag reduziert oder entfällt sogar ganz. Dem Arbeitnehmenden wäre damit definitiv nicht gedient.
