Wann ist eine Alterskündigung missbräuchlich?

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Eine Alterskündigung liegt vor, wenn Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden in fortgeschrittenem Alter entlassen. Eine solche Kündigung kann, muss aber nicht missbräuchlich sein. Der nachfolgende Artikel zeigt auf, unter welchen Voraussetzungen Alterskündigungen missbräuchlich sind und welche Besonderheiten für die Art und Weise der Kündigung gelten können.

In der Schweiz gilt das Prinzip der Kündigungsfreiheit: Ein unbefristetes Arbeitsverhältnis kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist gekündigt werden. Besondere Gründe sind grundsätzlich nicht erforderlich. Eine Kündigung darf jedoch nicht missbräuchlich erfolgen. Eine Kündigung ist unter anderem dann missbräuchlich, wenn sie nicht aus sachlichen Gründen, sondern aufgrund persönlicher Eigenschaften einer Person ausgesprochen wird, wie beispielsweise Geschlecht, Nationalität oder Alter. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausschliesslich aufgrund des Alters einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters ist daher missbräuchlich.

Abgesehen von dieser allgemeinen Regel hat das Bundesgericht festgehalten, dass älteren Mitarbeitenden mit einer längeren Dienstzeit ein erhöhtes Schutzbedürfnis zukommen kann. Grund dafür ist, dass eine Kündigung für ältere Personen oft schwerwiegendere Konsequenzen hat als für jüngere. Nebst der Tatsache, dass es schwieriger wird, eine neue Anstellung zu finden, fallen auch die fehlenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtungen ins Gewicht.

Liegt ein erhöhtes Schutzbedürfnis vor, kommt Arbeitgebenden eine erhöhte Fürsorgepflicht zu. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen Arbeitgebende in diesen Fällen besondere Anforderungen an die Art und Weise der Kündigung einhalten, nämlich (1) die Mitarbeitenden rechtzeitig über die beabsichtigte Kündigung informieren, (2) sie vorgängig dazu anhören und (3) Lösungen suchen, um das Arbeitsverhältnis nach Möglichkeit aufrechtzuerhalten. Halten sich Arbeitgebende nicht an diese Anforderungen, kann eine Kündigung auch aus diesem Grund missbräuchlich sein.

Ab welchem Alter die besonderen Anforderungen an die Art und Weise der Kündigung gelten, hat das Bundesgericht nicht definiert. Aufgrund der bisherigen Rechtsprechung kann ab einem Alter von 55 Jahren ein erhöhtes Schutzbedürfnis bestehen. Zu berücksichtigen sind nebst dem Alter der Mitarbeitenden aber auch weitere Kriterien wie die verbleibende Zeit bis zur Pensionierung und insbesondere die geleisteten Dienstjahre. Grundsätzlich gilt: je jünger die Mitarbeitenden im Zeitpunkt der Kündigung sind, umso höher muss das Dienstalter sein.

Wichtig ist, dass auch eine missbräuchliche Kündigung wirksam ist. Den betroffenen Mitarbeitenden steht aber ein Entschädigungsanspruch bis zu einem maximalen Betrag von sechs Monatslöhnen zu. Unter Umständen können weitere Ansprüche hinzukommen. Besteht ein Verdacht auf eine unzulässige Alterskündigung, ist rasches Handeln geboten: Die Einsprache gegen die Kündigung muss schriftlich bis zum Ende der Kündigungsfrist erfolgen.

Zusammenfassend ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausschliesslich aufgrund des Alters einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters missbräuchlich. Weiter kann eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses in fortgeschrittenem Alter auch dann missbräuchlich sein, wenn die Arbeitgebenden eine besondere Fürsorgepflicht trifft und sie die daraus resultierenden Anforderungen an die Art und Weise der Kündigung nicht einhalten.

1 comment for “Wann ist eine Alterskündigung missbräuchlich?

  1. laszlo
    23. Februar 2023 at 12:47

    Sehr hilfreicher Artikel. Danke.

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