«Mein Arbeitgeber wünscht, dass ich eine Weiterbildung absolviere und legt mir eine Weiterbildungsvereinbarung zur Unterzeichnung vor, welche mich verpflichtet die Kurskosten zurückzuerstatten, wenn ich das Arbeitsverhältnis innerhalb von einem Jahr nach Abschluss der Weiterbildung kündige. Ist dies zulässig?»
Das Arbeitsrecht gibt einem Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass sich der Arbeitgeber an einer Weiterbildung finanziell beteiligt.
Wird eine Weiterbildung vom Arbeitgeber angeordnet, muss der Arbeitgeber zwingend die Kosten für die Weiterbildung übernehmen. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber dem Arbeitnehmer alle Auslagen zu ersetzen, die durch die Ausführung der Arbeit notwendigerweise entstehen. Die Zeit, welche der Arbeitnehmer für die angeordnete Weiterbildung aufwenden muss, gilt als Arbeitszeit und muss vom Arbeitgeber im Rahmen der Lohnzahlung vergütet werden.
Somit ist eine Rückzahlungsverpflichtung für eine angeordnete Weiterbildung, wie bei der vorliegenden Anfrage, nicht zulässig. Hingegen wäre diese bei einer vom Arbeitnehmer gewünschten Weiterbildung gesetzeskonform. Die Rückzahlungsverpflichtung wird in der Regel in einer Weiterbildungsvereinbarung festgehalten. Der Inhalt ist frei verhandelbar. Es empfiehlt sich aber folgende Themen zu regeln:
- Art und Dauer der Weiterbildung,
- Grund, warum der Arbeitgeber die Weiterbildung finanziell unterstützt
- Gesamtkosten der Weiterbildung: Kurskosten, den Spesenersatz (z.B. auswärtiges Essen oder Übernachtung) und die Lohnkosten für die Weiterbildungstage
- Höhe der Kostenbeteiligung
- Beginn und Ende der Verpflichtungsdauer
- Rückzahlungsbetrag bei vorzeitiger Kündigung des Arbeitsverhältnisses
- Folgen bei Nichtbestehen der Abschlussprüfungen
Worauf ist bei der Ausgestaltung der Weiterbildungsvereinbarung weiter zu achten:
- Die maximal zulässige Verpflichtungsdauer beträgt drei Jahre nach Abschluss der Weiterbildung.
- Der Rückzahlungsbetrag muss abgestuft festgelegt werden, d.h. der Betrag muss sich mit Dauer der bereits zurückgelegten Verpflichtungszeit proportional verringern.
- Kündigt der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag vor Abschluss der Verpflichtungsdauer, so fällt die Rückzahlungsverpflichtung dahin. Es sei denn der Arbeitnehmer hat die Kündigung nachweislich verschuldet. Kündigt der Arbeitnehmer den Arbeitsvertrag aus Gründen welche der Arbeitgeber verschuldet hat, so wird davon ausgegangen, dass die Rückzahlungsverpflichtung ebenfalls hinfällig wird.
- Der Rückzahlungsbetrag sollte in einem vernünftigen Verhältnis zu den finanziellen Möglichkeiten des Arbeitnehmers stehen.
- Eine Kostenbeteiligung des Arbeitnehmers macht daher häufig Sinn, da diese den allfällig rückzahlbaren Betrag verringert.
Lic. iur . Rechtsanwältin Corinne Bühler, Rechtsdienst Kaufmännischer Verband Schweiz