Aus der Rechtsberatung:
«Ich bin 50 Stunden im Plus. Sind das Überstunden? Wann kann ich meine Überstunden kompensieren? Darf der Chef den Abbau anordnen?»
Überstunden sind diejenigen Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen. Die Arbeitszeit kann im Personalreglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag festgelegt sein. Gemäss Art. 321c ist der Arbeitnehmer verpflichtet Überstunden zu leisten, sofern diese notwendig sind, er sie zu leisten vermag und sie ihm nach Treu und Glauben zugemutet werden können. Die sogenannten Plusstunden sind meistens Überstunden.
Kompensation bedeutet die Überstunden mit Freizeit gleicher Dauer auszugleichen. Dies darf der Arbeitgeber nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers anordnen. In den meisten Unternehmung wird der Ausgleich von Überstunden wie die Ferien beantragt. Bei einer übermässigen Häufung darf der Arbeitgeber auch einen Abbau über einen gewissen Zeitraum anordnen.
In den verschiedenen Gleitzeitmodellen ist der Arbeitnehmer flexibler. Auf das Ende einer Rechnungsperiode hin, meist auf Monatsende wird das Stundensaldo festgehalten. Der Arbeitnehmer kann unter Berücksichtigung der Arbeitslast in Eigenverantwortung die Plusstunden abbauen. Möchte man die Überstunden am Stück abbauen, muss die Möglichkeit in den meisten Betrieben dennoch mit dem Vorgesetzten abgeklärt werden.
Im Gesetz ist auch die Möglichkeit vorgesehen, die Überstunden mit einem Zuschlag von 25 Prozent auszubezahlen, wenn sie nicht mit Freizeit kompensiert werden können. Die Auszahlung oder nur der Zuschlag kann jedoch im Arbeitsvertrag oder Personalreglement ausgeschlossen sein. Wurden die Plusstunden durch eine Überschreitung der wöchentlich Höchstarbeitszeit (45 Stunden in Bürobetrieben) erarbeitet, handelt es sich um Überzeit. Bei dieser ist ein Ausgleich oder eine Auszahlung mit Zuschlag zwingend.