Pleiten, Pech und Pannen im Urlaub

Der Schlussspurt im Büro vor den Sommerferien fühlte sich an wie ein Marathon mit Blei an den Füssen. Bis Freitag um 17 Uhr hat man alles gegeben, Pendenzen erledigt, Verdrängtes nachgeholt und Wichtiges vorbereitet. Und als die langersehnte Urlaubszeit endlich vor der Tür steht, passiert das, was so gar nichts mit einem entspannten Ferienanfang zu tun hat: Der Körper streikt. Krank.

Ferien dienen der Erholung. Krankheit oder Unfall können diese verhindern – müssen aber nicht. Entscheidend sind die konkreten Umstände. Der Erholung abträglich sind beispielsweise eine Woche fiebrig im Bett oder auch ein Aufenthalt im Spital. Auch nicht besser sind ständige Arztbesuche. In diesem Fall können die Ferien später nochmals bezogen werden.

Dabei ist zu beachten: die kranke Person kann ihre Ferien auf keinen Fall selbständig verlängern. Der erneute Ferienbezug untersteht den bekannten Regeln des Obligationenrechts (OR), d.h. die Arbeitgeberin muss zwar auf die Wünsche des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin Rücksicht nehmen, hat aber das letzte Wort bezüglich Feriendatum.

Eine Frage der Erholung

Wie sieht es nun aber aus, wenn die Person den Finger gebrochen hat? Wenn sie sich einen typischen Klimaanlagen-Schnupfen eingefangen hat, der ihr zwar einen Strich durch den Tauchtrip auf den Malediven machen dürfte, sie aber nicht daran hindert, gemütlich am Strand ein Buch zu lesen? Oder wenn die Krankheit nur einen Tag dauert? In diesen Fällen geht man davon aus, dass die Erholung trotzdem möglich ist.

Tatsächlich kann man sich durchaus erholen und gleichzeitig arbeitsunfähig sein, so z.B. der Uhrenmacher oder die Uhrenmacherin mit dem gebrochenen Finger. In diesen Situationen muss sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Krankheitstage als Ferien anrechnen lassen und kann sie nicht später nochmals beziehen.

Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit: zwei verschiedene Dinge!

Da die Arbeitgeberin aus Datenschutzgründen nicht nach Details zur Krankheit fragen darf, kann sie häufig nicht selbst beurteilen, ob Erholung möglich war oder nicht. In diesen Fällen kann sie ein sogenanntes Ferienunfähigkeitszeugnis verlangen. Es handelt sich hierbei um ein vom Arzt ausgestelltes Zeugnis, das ausdrücklich attestiert, dass die Person sich nicht erholen konnte.

Ein normales Arbeitsunfähigkeitszeugnis reicht nicht, da dieses nichts über die Ferienfähigkeit aussagt. Arbeitnehmende sind deshalb gut beraten, sich bei gröberen Krankheiten vom Arzt nicht nur die Arbeits-, sondern auch die Ferienunfähigkeit attestieren zu lassen.

Spannende Fragen stellen sich auch im Zusammenhang mit Teilarbeitsunfähigkeiten. Wie muss ein Ferientag verbucht werden, wenn eine Person 50% krankgeschrieben ist? Auch hier gilt: Auf die Ferienfähigkeit kommts an. Entweder ist man ferienfähig, oder man ist es nicht. Teilweise Ferienfähigkeit gibt es nicht. Kann man sich erholen, wird der ganze Tag als Ferien abgebucht, trotz halbtägiger Arbeitsunfähigkeit. Kann man sich nicht erholen, muss der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Ferien verschieben und gemäss dem attestierten Arbeitsfähigkeitsgrad arbeiten.

Zum Schluss nochmals zurück zum Tauchtrip auf den Malediven: Mit Pfnüsel-Nase wohl kein Tauchgang. Und auch ein isländischer Vulkan lässt sich mit gebrochenem Bein kaum erklimmen. Die Aktivferien sind zwar dahin – der Erholung steht aber nichts im Weg. Deshalb besteht auch hier kein Anspruch darauf, die Ferien zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu beziehen. Aber keine Sorge, Marathons und Sprints gibt’s ja dann am Arbeitsplatz wieder!

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